Steuerreform 2015: ACHTUNG IMMOBILIENEIGENTÜMER!!!

 

Ab dem 01.01.2015 tritt in Spanien eine neue Steuerreform in Kraft. Betroffen ist vor allem das Einkommensteuergesetz. Diese Reform ist besonders für Immobilieneigentümer und -verkäufer sehr nachteilhaft. Der Grund dafür ist, dass die bisher verwendeten Reduktions - und Aktualisierungskoeffizienten abgeschafft werden sollen. Was genau bedeutet das? Es ist natürlich so, dass eine Immobilie, die zum Besipiel im Jahr 2000 angeschafft wurde, und 15 Millionen Peseten kostete, also ungefähr 90.000 Euro, heute wesentlich mehr wert ist als 90.000 Euro. Deshalb wurde bisher mit dem Aktualisierungskoeffizienten die Inflation mitberechnet um den aktuellen Wert zu ermitteln. Wenn die Immobilie also  2014 zu einem Preis von 140.000 Euro verkauft wird, wird nicht die Differenz von 50.000 Euro besteuert, sondern ein aktueller Wert der Immobilie ermittelt, welche die Inflationsrate berücksichtigt. In diesem Falle wären das ca. 113.000 Euro und somit würde nur ein Gewinn von 23.000 Euro besteuert werden. Ab 2015 zahlt der Verkäufer in diesem Beispiel bei einem Steuersatz von 21% also 5.670 Euro mehr Steuern als er 2014 bezahlt hätte. 

Insbesonders Immobilien die vor 1994 gekauft wurden sind von der Reform benachteiligt wegen der Abschaffung des Reduktionskoeffizienten. Denn bislang galt, dass die Bemessungsgrundlage für den Gewinn ab dem zweiten Jahr nach Kauf um 11,11% reduziert wurde. Dieser Teil der Reform steht bei Veröffentlichnung dieser Nachricht allerdings noch unter Diskussion im Senat. 

In dem Falle dass auch Sie Eigentümer einer oder mehrerer Immobielien in Spanien sind und die Reform auch Sie betrifft, sollten Sie sich möglichst bald fachkundig beraten lassen, ob aus steuerlichen Gründen ein Verkauf noch in diesem Jahr sinnvoll wäre. 

KONKURSVERFAHREN:

 

Der Schuldner kann nicht nur Konkurs beantragen, wenn er zahlungsunfähig ist, sondern auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist. Ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit definitiv eingetreten, wird dieses Recht des Schuldners zur Pflicht, und er muss innerhalb von zwei Monaten formell Konkurs anmelden. Diesem Antrag sind ein gerichtlicher und wirtschaftlicher Bericht, eine Auflistung seiner Güter, eine Gläubigerliste sowie die Abschlüsse der letzten 3 Jahre (falls es sich um einen Kaufmann handelt) beizugeben. Der Richter prüft die eingereichten Unterlagen, und wenn nachgewiesen wird, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, erklärt er gegen den Schuldner den zivilrechtlichen Konkurs.

EINKAUFEN IN INTERNET

Wenn Sie in der EU bei einem Online-Verkäufer Waren einkaufen, können Sie deren kostenlose Nachbesserung oder eine kostenlose Ersatzlieferung verlangen, wenn die Waren sich als mangelhaft erweisen oder nicht der Beschreibung entsprechen. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer ...angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Kaufpreises.

Gemäß EU-Recht müssen Waren, die Sie im Internet bestellt haben, innerhalb von 30 Tagen nach Ihrer Bestellung geliefert werden, sofern Sie keine anderslautenden Vereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen haben.
Wenn sich herausstellt, dass der von Ihnen bezahlte Artikel nicht verfügbar ist, muss der Verkäufer Sie innerhalb von 30 Tagen darüber in Kenntnis setzen und den gezahlten Betrag erstatten.

 
DEN FLUGGÄSTEN VERSPÄTETER FLÜGE KANN EIN AUSGLEICHSANSPRUCH ZUSTEHEN

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07
Sturgeon / Condor Flugdienst GmbH und Böck u. a. / Air France SA

Wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück

 

ANFECHTUNG EINER EIGENTÜMERVERSAMMLUNG

 

Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können vor Gericht nach Maßgabe der allgemeinen Zivilprozessordnung angefochten werden, wenn

a) die Beschlüsse gegen das Gesetz oder gegen die Satzung verstoßen,
b) wenn sie den Interessen der Eigentümergemeinschaft gravierend entgegenstehen zugunsten eines oder weniger Eigentümer,
c) wenn sie einen schweren Schaden für einen Eigentümer beinhalten, der zu dessen Duldung nicht rechtlich verpflichtet ist, oder dann, wenn sie unter Missbrauch des Stimmrechts zustande gekommen sind.